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  1. Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein
  2. Abschnitt I — Aufbau der Polizei (§§ 1 - 7)

§ 2 Landespolizeiamt

(1)Beim Innenministerium wird das Landespolizeiamt durch Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums als zugeordnetes Amt gebildet.

(2)Das Innenministerium - Landespolizeiamt - übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Behörden der Polizei nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 aus. Es versorgt die Landespolizei mit Sach- und Dienstleistungen und gewährleistet die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung.

(3)Die polizeilichen Aufgaben in den Küstengewässern, Häfen und auf den, Wasserstraßen werden durch Wasserschutzpolizeireviere und deren nachgeordnete Dienststellen wahrgenommen. Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass Binnengewässer in den Bezirken der Polizeidirektionen jeweils den Zuständigkeitsbereichen der gebietsbetroffenen Wasserschutzpolizeidienststellen zugeordnet werden. Das Innenministerium wird darüber hinaus ermächtigt, einzelne Bezirke aus Kreisen oder kreisfreien Städten ganz oder teilweise den Zuständigkeitsbereichen der gebietsbetroffenen Wasserschutzpolizeidienststellen zur Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben zuzuweisen. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Wasserschutzpolizeireviere werden unmittelbar dem Landespolizeiamt nachgeordnet.

(4)Bei besonderen Lagen führt grundsätzlich das Landespolizeiamt. Das Nähere regelt das Innenministerium.

(5)Die Zusammenarbeit zwischen Landespolizeiamt und Landeskriminalamt regelt das Innenministerium im Einzelnen.

§ 1
2
§ 3