§ 135 Durchführungsbestimmungen
(1)Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über dabei sind die Einwohnerzahlen der Gemeinden zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigungen nach Satz 1 Buchst. a ist nach Ablauf der ersten Hälfte der Wahlzeit anzupassen. Grundlage dafür ist die Preisentwicklung ausgewählter. Waren und Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im vorausgegangenen Jahr.
(2)Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen für eine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu treffen über
(3)Das Innenministerium wird ermächtigt, für Eigenbetriebe durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
(4)Die Ermächtigungen nach den Absätzen 2 und 3 schließen die Befugnis ein, zur Vergleichbarkeit der Haushalte und Wirtschaftspläne Muster für verbindlich zu erklären, insbesondere für
(5)Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über den Aufbau, die Zusammensetzung und Befugnisse der Organe und die Wirtschaftsführung der Kommunalunternehmen.
(6)Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung inhaltliche Anforderungen an das Berichtswesen nach § 45 c Satz 4 zu stellen, insbesondere zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 101 und 101 a.