§ 134 Ordnungswidrigkeiten
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Gemeindevertreterin oder -vertreter, als weiteres Mitglied eines Ortsbeirats oder als Ausschussmitglied, das nicht der Gemeindevertretung angehört, vorsätzlich oder fahrlässig
(2)Ordnungswidrig handelt, wer als ehrenamtlich tätige Bürgerin oder ehrenamtlich tätiger Bürger vorsätzlich oder fahrlässig
(3)Ordnungswidrig handelt, wer als Gemeindevertreterin oder -vertreter als weiteres Mitglied eines Ortsbeirats, als Ausschussmitglied, das nicht der Gemeindevertretung angehört, oder als ehrenamtlich tätige Bürgerin oder ehrenamtlich tätiger Bürger
(4)Ordnungswidrig handelt, wer als Bürgerin oder Bürger vorsätzlich oder fahrlässig ohne wichtigen Grund die Übernahme eines Ehrenamts oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder die Ausübung verweigert.
(5)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(6)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(7)Verwaltungsbehörden nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher. Die Ordnungswidrigkeiten der Gemeindevertreterinnen und -vertreter nach den Absätzen 1 und 3, der Ausschussmitglieder nach § 46 Abs. 3 und der weiteren Mitglieder eines Ortsbeirats werden nur auf Antrag der Gemeindevertretung verfolgt. Für die Antragsfrist und die Zurücknahme des Antrags gelten die §§ 77 b und 77 d des Strafgesetzbuchs entsprechend.