§ 132 Beteiligungsrechte
Die obersten Landesbehörden haben zu Entwürfen von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die die Selbstverwaltung der Gemeinden berühren, die Landesverbände der Gemeinden zu hören.
Die obersten Landesbehörden haben zu Entwürfen von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die die Selbstverwaltung der Gemeinden berühren, die Landesverbände der Gemeinden zu hören.