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  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Achter Teil — Schlussvorschriften (§§ 132 - 135a)

§ 132 Beteiligungsrechte

Die obersten Landesbehörden haben zu Entwürfen von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die die Selbstverwaltung der Gemeinden berühren, die Landesverbände der Gemeinden zu hören.

§ 131
132
§ 133