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  1. Verwaltungsorganisationsreformgesetz
  2. Teil 1 — Allgemeine Reformbestimmungen (§§ 1 - 4)

§ 3 Projektgruppe

Soweit mehrere Organisationseinheiten einer Landesbehörde oder mehrerer Landesbehörden an der Entscheidung über einen Antrag mitwirken, ist eine Projektgruppe zu bilden, wenn hierdurch der Verfahrensablauf beschleunigt werden kann.

§ 2
3
§ 4