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  1. Verwaltungsorganisationsreformgesetz
  2. Teil 1 — Allgemeine Reformbestimmungen (§§ 1 - 4)

§ 2 Gestaltung von Verfahrensabläufen

Bei der Gestaltung von Verfahrensabläufen in der Landesverwaltung sind geeignete Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik einzusetzen und auf eine Kommunikation unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des Kommunikationsnetzes des Landes (rlp-Netz) mit allen beteiligten Stellen auszulegen. Hierbei ist auch auf eine Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern über öffentlich zugängliche Netze hinzuwirken.

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