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  1. Verwaltungsorganisationsreformgesetz
  2. Teil 1 — Allgemeine Reformbestimmungen (§§ 1 - 4)

§ 1 Zweck

Zweck dieses Gesetzes ist es, die Landesverwaltung auf der Grundlage einer sozialverträglichen Reform zu straffen sowie staatliches Verwaltungshandeln zu beschleunigen, zu vereinfachen und nach zeitgemäßen Erfordernissen auszurichten.

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§ 2