paragraphen.online

Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG)

§ 1

(1)Für das Zustellungsverfahren der Landesbehörden, der Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2)Dieses Gesetz gilt nicht für Zustellungen

§ 2

Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

§ 3

„(2) Zustellungen werden nach dem Landesverwaltungszustellungsgesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56, BS 2010-1) in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen.“

§ 4

„Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach dem Landesverwaltungszustellungsgesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56, BS 2010-1).“

§ 5

In § 21 werden die Worte „Landesgesetzes über die Zustellung in der Verwaltung“ durch das Wort „Landesverwaltungszustellungsgesetzes“ ersetzt.

§ 6

„(1) Die im berufsgerichtlichen Verfahren erforderlichen Zustellungen erfolgen nach dem Landesverwaltungszustellungsgesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56, BS 2010-1) in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Abs. 2 des Landesverwaltungszustellungsgesetzes findet keine Anwendung.“

§ 7

„Für die Zustellung durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure findet das Landesverwaltungszustellungsgesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56, BS 2010-1) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.“

§ 8

In § 24 Abs. 1 werden die Worte „den Bestimmungen des Landesgesetzes über die Zustellung in der Verwaltung vom 14. März 1955 (GVBl. S. 25, 69, BS 2010-1)“ durch die Worte „dem Landesverwaltungszustellungsgesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56, BS 2010-1)“ ersetzt.

§ 9

Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, diese Verordnungen zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

§ 10

(1)Die Rechtswirksamkeit von Zustellungen, die bis zum Ablauf des Tages der Verkündung dieses Gesetzes nach dem bisher geltenden Recht vorgenommen wurden, wird nicht berührt.

(2)Gleichzeitig tritt das Landesgesetz über die Zustellung in der Verwaltung vom 14. März 1955 (GVBl. S. 25, 69), geändert durch § 135 des Gesetzes vom 20. Juni 1974 (GVBl. S. 233), BS 2010-1, außer Kraft.