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  1. Landesverwaltungszustellungsgesetz

§ 1

(1)Für das Zustellungsverfahren der Landesbehörden, der Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2)Dieses Gesetz gilt nicht für Zustellungen

1.der Gerichte und Staatsanwaltschaften,

2.nach der Justizbeitreibungsordnung und dem Landeshinterlegungsgesetz,

3.der Landesfinanzbehörden,

4.die von den in Absatz 1 genannten Behörden nach sonstigen bundesrechtlichen Vorschriften auszuführen sind.

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§ 2