§ 7
„Für die Zustellung durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure findet das Landesverwaltungszustellungsgesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56, BS 2010-1) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.“