§ 41 Ausführung des Einzelplans des Bezirksamtes
(1)Der Einzelplan des Bezirksamtes wird von diesem ausgeführt.
(2)Die Bezirksversammlung entscheidet über die Verwendung von Sondermitteln sowie über die Verwendung der als Rahmenzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen. §§ 21 bis 23 sind entsprechend anzuwenden.
(3)Mehrkosten gegenüber den nach § 36 Absatz 2 und den als Rahmenzuweisungen veranschlagten Kosten sind jeweils durch Minderkosten im Einzelplan des Bezirksamtes zu decken.