§ 40 Aufstellungsverfahren, Mittelfristiger Finanzplan
Die Bezirksämter sind an der Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans zu beteiligen. Das Bezirksamt stellt den Voranschlag für den Einzelplan des Bezirksamtes auf. Es meldet seinen Bedarf an Rahmen-, Zweck- und Einzelzuweisungen bei der zuständigen Fachbehörde an. Dabei schlägt es Art und Umfang der von ihm zu erbringenden Leistungen, die Investitions- sowie die Darlehenszwecke vor.