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  1. Bezirksverwaltungsgesetz
  2. Teil 2 — Bezirksversammlung (§§ 3 - 31)
  3. Abschnitt 5 — Ausschüsse (§§ 15 - 18)

§ 18 Grundsatz der Einmalbefassung

Angelegenheiten sollen nur in jeweils einen Ausschuss überwiesen und nur dort behandelt werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn der Haushaltsausschuss, der Jugendhilfeausschuss oder ein Regionalausschuss beteiligt werden. Die Überweisung erfolgt durch die Bezirksversammlung, in dringenden Fällen durch ihr vorsitzendes Mitglied.

§ 17
18
§ 19