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  1. Bezirksverwaltungsgesetz
  2. Teil 2 — Bezirksversammlung (§§ 3 - 31)
  3. Abschnitt 5 — Ausschüsse (§§ 15 - 18)

§ 15 Hauptausschuss

(1)Die Bezirksversammlung bestellt aus ihrer Mitte einen Hauptausschuss mit höchstens 15 Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung gehört dem Hauptausschuss an und führt den Vorsitz. Der Hauptausschuss wählt ein Mitglied für dessen Stellvertretung.

(2)Der Hauptausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch übertragen worden sind. Die Bezirksversammlung kann den Hauptausschuss für bestimmte Angelegenheiten oder im Einzelfall ermächtigen, an ihrer Stelle Beschlüsse zu fassen.

(3)Der Hauptausschuss ist darüber hinaus befugt, in Angelegenheiten, die eine Beschlussfassung vor der nächsten Sitzung der Bezirksversammlung erfordern, für die Bezirksversammlung Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind der Bezirksversammlung in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu geben.

(4)In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummern 2 und 3 kann die Bezirksversammlung jeden Fall an sich ziehen und selbst entscheiden. Sie hat so zu verfahren, wenn die Bezirksamtsleitung nach § 22 Absatz 2 einen Beschluss des Hauptausschusses beanstandet und der Hauptausschuss seinen Beschluss nicht ändert.

§ 14
15
§ 16