§ 65 Unterrichtung der betroffenen Person bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
(1)Wenn eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter natürlicher Personen zur Folge hat, so hat die Polizei die betroffenen Personen unverzüglich von der Verletzung zu unterrichten.
(2)Die Unterrichtung der betroffenen Personen nach Absatz 1 beschreibt in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest die in § 64 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Informationen und Maßnahmen.
(3)Die Unterrichtung der betroffenen Personen nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn
(4)Wenn die Polizei die betroffenen Personen nicht bereits über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unterrichtet hat, kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einer erheblichen Gefahr führt, von der Polizei verlangen, dies nachzuholen oder feststellen, dass bestimmte der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(5)Die Unterrichtung der betroffenen Personen nach Absatz 1 kann unter den in § 72 Absatz 2 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.