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  1. Bremisches Polizeigesetz
  2. Erster Teil: — Das Recht der Polizei (§§ 1 - 123)
  3. 1. Unterabschnitt: — Anwendungsbereich, Grundsätze der Datenverarbeitung (§§ 59 - 65)

§ 59 Anwendungsbereich

(1)Die Vorschriften dieses Abschnitts enthalten besondere Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei zum Zwecke

(2)Die Vorschriften des 5. und 6. Unterabschnitts gelten darüber hinaus auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei zum Zwecke der Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht in der Strafprozessordnung, im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, im Bundesdatenschutzgesetz oder in den hierzu erlassenen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(3)Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Polizei außerhalb von Zwecken nach Absatz 1 und 2 im sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung gelten deren Bestimmungen und die hierzu erlassenen Vorschriften ergänzend zum 3. Abschnitt des Ersten Teils dieses Gesetzes.

§ 58
59
§ 60