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  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 7 — Gewerberecht (§§ 37 - 41)

§ 37 Gewerbeordnung

(1)Für sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.

(2)Für den Vollzug von sind innerhalb ihres Gebiets die kreisangehörigen Gemeinden zuständig, denen durch Rechtsverordnung nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen wurden.

(3)Für den Vollzug der sind die Gemeinden zuständig. Sie sind in diesen Fällen auch zuständige Behörden im Sinn von § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 60dGewO. Örtlich zuständig ist im Sinn des § 150 Abs. 2 Satz 1 GewO die Gemeinde, bei welcher der Antragsteller oder die Antragstellerin mit einer Wohnung gemeldet ist, bei Befreiung von der Meldepflicht die Gemeinde, in deren Bezirk er oder sie sich gewöhnlich aufhält.

(4)Für den Vollzug der § 14 Abs. 4 und § 60c Abs. 1 GewO sind die Gemeinden neben den Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Soweit die Gemeinden nach Satz 1 zuständig sind, sind sie auch zuständige Behörden im Sinn von § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 60dGewO.

(5)Zur Ausübung der Befugnisse nach § 60c Abs. 1 GewO ist neben den Kreisverwaltungsbehörden die Polizei im Sinn des Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) zuständig.

(6)Zur Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebs nach § 46 Abs. 3 GewO ist die Behörde zuständig, die das Vorliegen der besonderen Erfordernisse nach § 45GewO zu prüfen hat.

(7)Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig Satz 1 Nr. 1 gilt für die Handwerkskammern entsprechend.

(8)Für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises für einen Beruf, der einer Erlaubnispflicht nach der Gewerbeordnung unterliegt, ist die Behörde zuständig, die auch für die Erteilung der jeweiligen Erlaubnis zuständig ist.

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