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  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 7 — Gewerberecht (§§ 37 - 41)

§ 38 Schaustellerhaftpflichtverordnung

Zuständige Behörden im Sinn des § 2 der Schaustellerhaftpflichtverordnung sind die Gemeinden. Sie sind insoweit auch zuständig für den Vollzug von § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 60dGewO.

§ 37
38
§ 39