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  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 5 — Öffentliches Dienstrecht (§§ 26 - 32)
  3. Abschnitt 1 — Versorgung

§ 26 Soldatenversorgungsgesetz

(1)Für die Berechnung und Bestimmung der nach § 10 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) den Eingliederungsberechtigten vorbehaltenen Stellen sind zuständig Gleiches gilt für die jeweils ihrer Aufsicht unterstehenden unterbringungspflichtigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2)Vormerkstelle nach § 10 Abs. 4 SVG ist das Landesamt für Steuern.

§ 25a
26
§ 27