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  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 4 — Unterricht, Kultus, Wissenschaft, Kunst (§§ 24 - 25a)

§ 25a Bayerisches Denkmalschutzgesetz

Für den Vollzug von Art. 9 Abs. 2 bis 5 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes ist das Landesamt für Denkmalpflege zuständig. Die Archäologische Staatssammlung unterstützt das Landesamt für Denkmalpflege bei der Wertermittlung der archäologischen Fundstücke.

§ 25
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§ 26