§ 25a Bayerisches Denkmalschutzgesetz
Für den Vollzug von Art. 9 Abs. 2 bis 5 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes ist das Landesamt für Denkmalpflege zuständig. Die Archäologische Staatssammlung unterstützt das Landesamt für Denkmalpflege bei der Wertermittlung der archäologischen Fundstücke.