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  1. Landesplanungsgesetz
  2. DRITTER TEIL — Organisation der Raumordnung und Landesplanung (§§ 30 - 45)
  3. 2. ABSCHNITT — Regionalverbände (§§ 31 - 45)

§ 33 Satzungen; öffentliche Bekanntmachungen

(1)Die Regionalverbände können die weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten.

(2)Satzungen sind in ihrem vollen Wortlaut öffentlich bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3)Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen durch Bereitstellung im Internet, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen. Bei der Bekanntmachung ist der Bereitstellungstag anzugeben. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist im Einzelnen durch Satzung zu bestimmen. § 13 Absatz 4 bleibt unberührt.

(4)In der Satzung nach Absatz 3 Satz 3 ist die Internetadresse des Regionalverbands anzugeben. Der Bereich der öffentlichen Bekanntmachungen muss auf der Internetseite des Regionalverbands erkennbar sein, deren Internetadresse er in der Satzung angegeben hat. In der Satzung ist darauf hinzuweisen, dass die öffentlichen Bekanntmachungen beim Regionalverband während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen gegen Kostenerstattung zugesandt werden können.

(5)Öffentliche Bekanntmachungen im Internet müssen unentgeltlich gelesen, gespeichert und ausgedruckt werden können. Öffentliche Bekanntmachungen sind während der Geltungsdauer mit einer angemessenen Verfügbarkeit im Internet bereitzuhalten und gegen Löschung und Verfälschung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, zu sichern. Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich in Verantwortung des Regionalverbands betriebenen Internetseite erfolgen; er darf sich zur Einrichtung, Pflege und zum Betrieb eines Dritten bedienen.

(6)Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der nach den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebenen Form nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden (Notbekanntmachung). Die Bekanntmachung ist in der nach den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebenen Form zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen.

§ 32
33
§ 34