§ 31 Regionalverbände und Regionen
(1)Träger der Regionalplanung sind
(2)Die Regionalplanung für das Gebiet des Stadtkreises Ulm sowie des Alb-Donau-Kreises und des Landkreises Biberach und für das Gebiet der Stadtkreise Heidelberg und Mannheim sowie des Neckar-Odenwald-Kreises und des Rhein-Neckar-Kreises ist jeweils durch besonderes Gesetz geregelt.
(3)Die Regeln über Regionalverbände im Ersten und Zweiten Teil dieses Gesetzes gelten entsprechend für den Verband Region Stuttgart.