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  1. Landesplanungsgesetz
  2. DRITTER TEIL — Organisation der Raumordnung und Landesplanung (§§ 30 - 45)
  3. 2. ABSCHNITT — Regionalverbände (§§ 31 - 45)

§ 31 Regionalverbände und Regionen

(1)Träger der Regionalplanung sind

(2)Die Regionalplanung für das Gebiet des Stadtkreises Ulm sowie des Alb-Donau-Kreises und des Landkreises Biberach und für das Gebiet der Stadtkreise Heidelberg und Mannheim sowie des Neckar-Odenwald-Kreises und des Rhein-Neckar-Kreises ist jeweils durch besonderes Gesetz geregelt.

(3)Die Regeln über Regionalverbände im Ersten und Zweiten Teil dieses Gesetzes gelten entsprechend für den Verband Region Stuttgart.

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§ 32