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  1. Landesplanungsgesetz
  2. DRITTER TEIL — Organisation der Raumordnung und Landesplanung (§§ 30 - 45)
  3. 2. ABSCHNITT — Regionalverbände (§§ 31 - 45)

§ 32 Rechtsform

Die Regionalverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Die Regionalverbände besitzen das Recht, Beamte zu haben.

§ 31
32
§ 33