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  1. Landesbeamtengesetz
  2. Sechster Teil — Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 47 - 88)
  3. 5. Abschnitt — Personalaktendaten (§§ 83 - 88)

§ 84 Vollständig automatisierte Entscheidungen

Eine beamtenrechtliche Entscheidung darf nur dann auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beruhen, wenn weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

§ 83
84
§ 85