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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 6 — Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung (§§ 946 - 959)
  4. Titel 2 — Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§§ 950 - 952)

§ 952 Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen

(1)Zuständige Stelle ist

1.in den in Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat,

2.in den in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.

(2)Das nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige Amtsgericht hat

1.in den in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zuzustellen,

2.in den in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank die Freigabeerklärung des Gläubigers zuzustellen.


Referenzierte Normen:
950
§ 951
952
§ 953