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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 6 — Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung (§§ 946 - 959)
  4. Titel 1 — Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§§ 946 - 949)

§ 946 Zuständigkeit

(1)Die §§ 943 und 944 gelten entsprechend.

(2)Hat der Gläubiger bereits eine öffentliche Urkunde (Artikel 4 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014) erwirkt, in der der Schuldner verpflichtet wird, die Forderung zu erfüllen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Urkunde errichtet worden ist.


Referenzierte Normen:
943944
§ 945b
946
§ 947