§ 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
(1)beträgt.
1.1 178,59 Euro monatlich,
2.271,24 Euro wöchentlich oder
3.54,25 Euro täglich
(2)Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.443,57 Euro monatlich,
2.102,08 Euro wöchentlich oder
3.20,42 Euro täglich.
1.247,12 Euro monatlich,
2.56,87 Euro wöchentlich oder
3.11,37 Euro täglich.
(3)übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.
1.3 613,08 Euro monatlich,
2.831,50 Euro wöchentlich oder
3.166,30 Euro täglich
(4)Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.
1.die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5)Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.
1.Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6)Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.