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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 2 — Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)
  4. Titel 3 — Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615n)
  5. Untertitel 2 — Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern (§§ 1615a - 1615n)

§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

(1)Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2)Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(3)Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.

(4)In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.


Referenzierte Normen:
1615n1613
§§ 1615b bis 1615k
1615l
§ 1615m