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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 2 — Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)
  4. Titel 3 — Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615n)
  5. Untertitel 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615)

§ 1613 Unterhalt für die Vergangenheit

(1)Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2)Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;

2.für den Zeitraum, in dem er an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

a)aus rechtlichen Gründen oder

b)aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,

(3)Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.


Referenzierte Normen:
5281360a1585b1615l
§ 1612c
1613
§ 1614