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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
  3. Abschnitt 2 — Parteien (§§ 50 - 127)
  4. Titel 3 — Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77)

§ 73 Form der Streitverkündung

Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.


Referenzierte Normen:
72
§ 72
73
§ 74