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Gliederung
Gliederung
Zivilprozessordnung
Buch 1 — Allgemeine Vorschriften
(§§
1
-
252
)
Abschnitt 2 — Parteien
(§§
50
-
127
)
Titel 3 — Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
(§§
64
-
77
)
§ 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten
Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.
§ 66
67
§ 68