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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
  3. Abschnitt 2 — Parteien (§§ 50 - 127)
  4. Titel 1 — Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit (§§ 50 - 58)

§ 53 Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung

(1)Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.

(2)Der Betreuer kann die Ausschließlichkeitserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen.


Referenzierte Normen:
9
§ 52
53
§ 54