§ 411 Schriftliches Gutachten
(1)Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
(2)§ 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3)Das Erscheinen kann auch als Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach § 128a gestattet oder angeordnet werden.
(4)Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.