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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
  4. Titel 8 — Beweis durch Sachverständige (§§ 402 - 414)

§ 409 Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung

(1)Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

(2)Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt.


Referenzierte Normen:
411
§ 408
409
§ 410