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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
  4. Titel 3 — Versäumnisurteil (§§ 330 - 347)

§ 341 Einspruchsprüfung

(1)Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

(2)Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.


Referenzierte Normen:
310708
§ 340a
341
§ 341a