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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
  3. Abschnitt 3 — Verfahren (§§ 128 - 252)
  4. Titel 2 — Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195a-213a)
  5. Untertitel 2 — Zustellungen auf Betreiben der Parteien (§§ 191 - 195a-213a)

§ 193a Zustellung von elektronischen Dokumenten

(1)Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 überträgt der Gerichtsvollzieher das Schriftstück in ein elektronisches Dokument.

1.elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

2.als Schriftstück.

(2)Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher einen Ausdruck der automatisierten Eingangsbestätigung, verbindet den Ausdruck mit dem zuzustellenden Schriftstück und übermittelt dieses der Partei, für die zugestellt wurde.


Referenzierte Normen:
15
§ 193
193a
§ 194