§ 193 Zustellung von Schriftstücken
(1)Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst und beglaubigt diese.
1.in Papierform zusammen mit den erforderlichen Abschriften oder
2.als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg.
(2)Bei Zustellung durch Aufgabe zur Post ist das Datum und die Anschrift, unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken.
(3)Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergibt.
(4)Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde.