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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
  3. Abschnitt 3 — Verfahren (§§ 128 - 252)
  4. Titel 2 — Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195a-213a)
  5. Untertitel 1 — Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190)

§ 170 Zustellung an Vertreter

(1)Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.

(2)Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

(3)Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.


Referenzierte Normen:
15
§ 169
170
§ 170a