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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
  3. Abschnitt 3 — Verfahren (§§ 128 - 252)
  4. Titel 2 — Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195a-213a)
  5. Untertitel 1 — Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190)

§ 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung

(1)Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.

(2)Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.

(3)Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.

(4)Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(5)Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es

1.nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist,

2.nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder

3.nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.


Referenzierte Normen:
15130a130b298a
§ 168
169
§ 170