§ 117 Antrag; Verordnungsermächtigung
(1)Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2)Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3)Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4)In geeigneten Fällen kann die Geschäftsstelle die Erklärung auch zu Protokoll aufnehmen.