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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 11 — Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120)
  3. Abschnitt 7 — Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (§§ 1110 - 1117)
  4. Titel 1 — Bescheinigung über inländische Titel (§§ 1110 - 1111)

§ 1111 Verfahren

(1)Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat.

(2)Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend.


Referenzierte Normen:
795726727728729
§ 1110
1111
§ 1112