§ 1092a Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls
(1)Gibt das Gericht dem Antrag aus einem der in Satz 1 genannten Gründe statt, wird der Europäische Zahlungsbefehl für nichtig erklärt.
1.nicht zugestellt wurde oder
2.in einer nicht den Anforderungen der Artikel 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 genügenden Weise zugestellt wurde.
(2)Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3)§ 1092 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.