paragraphen.online

  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 11 — Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120)
  3. Abschnitt 5 — Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 (§§ 1087 - 1096)
  4. Titel 3 — Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen (§§ 1092 - 1092a)

§ 1092a Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls

(1)Gibt das Gericht dem Antrag aus einem der in Satz 1 genannten Gründe statt, wird der Europäische Zahlungsbefehl für nichtig erklärt.

1.nicht zugestellt wurde oder

2.in einer nicht den Anforderungen der Artikel 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 genügenden Weise zugestellt wurde.

(2)Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3)§ 1092 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.


Referenzierte Normen:
68810951092
§ 1092
1092a
§ 1093