§ 1084 Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
(1)Die Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 ist ausschließlich.
(2)Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(3)Die Entscheidung ist unanfechtbar.