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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802)

§ 769 Einstweilige Anordnungen

(1)Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2)Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3)Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4)Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.


Referenzierte Normen:
771785786a7958051084767768
§ 768
769
§ 770