§ 1081 Berichtigung und Widerruf
(1)Die Notare oder Behörden leiten den Antrag unverzüglich dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben, zur Entscheidung zu.
(2)In dem Antrag auf Widerruf sind die Gründe darzulegen, weshalb die Bestätigung eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist.
(3)§ 319 Abs. 2 und 3 ist auf die Berichtigung und den Widerruf entsprechend anzuwenden.