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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 11 — Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120)
  3. Abschnitt 3 — Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG (§§ 1076 - 1078)

§ 1078 Eingehende Ersuchen

(1)Eine Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten dürfen nicht verlangt werden.

(2)Es übersendet der übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entscheidung.

(3)Der Antragsteller erhält auch dann grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist, dass er wegen unterschiedlich hoher Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einerseits und im Geltungsbereich dieses Gesetzes andererseits die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

(4)Das Gericht hat dahin zu wirken, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe für den jeweiligen Rechtszug darlegt.


Referenzierte Normen:
114114115116
§ 1077
1078
§ 1079