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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 10 — Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066)
  3. Abschnitt 3 — Bildung des Schiedsgerichts (§§ 1034 - 1039)

§ 1036 Ablehnung eines Schiedsrichters

(1)Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

(2)Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.


Referenzierte Normen:
1026103710381049
§ 1035
1036
§ 1037