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  1. Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
  2. Teil 1 — Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)
  3. Abschnitt 3 — Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 9a - 9b)

§ 9b Vertretung

(1)Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam.

(2)Dem Verwalter gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss dazu ermächtigter Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

§ 9a
9b
§ 10