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  1. Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
  2. Teil 1 — Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)
  3. Abschnitt 3 — Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 9a - 9b)

§ 9a Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

(1)Sie führt die Bezeichnung „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ oder „Wohnungseigentümergemeinschaft” gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks.

(2)Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr.

(3)Für das Vermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Gemeinschaftsvermögen) gelten § 18, § 19 Absatz 1 und § 27 entsprechend.

(4)Für die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit ist § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(5)Ein Insolvenzverfahren über das Gemeinschaftsvermögen findet nicht statt.

§ 9
9a
§ 9b