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  1. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
  2. Kapitel 3 — Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95)
  3. Abschnitt 9 — Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 91 - 95)

§ 91 Gewässerkundliche Maßnahmen

Satz 2 gilt entsprechend für den Nutzungsberechtigten, wenn wegen des Schadens am Grundstück die Grundstücksnutzung beeinträchtigt wird.

§ 90
91
§ 92